Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch nehmen, wer durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachweist, die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) zu erfüllen. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF dazu das hier hinterlegte Dokument veröffentlicht. Das entsprechende Anwendungsschreiben ist noch in Arbeit, ein erster Entwurf wird frühestens Ende Mai/Anfang Juni vorliegen.