Als einziger Vertreter des Brandschutzes hat sich das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB) im Mai im Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung des Niedersächsischen Landtages zu den Entwürfen der Landesregierung zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum geäußert. Vorab hatte es darüber bereits einen Austausch mit dem zuständigen Minister Olaf Lies gegeben.
Da die Interessen des vorbeugenden Brandschutzes nach Ansicht des DIvB in der weiteren Gesetzgebung nicht angemessen berücksichtigt wurden, hat sich das DIvB nun an den niedersächsischen Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen gewandt. „Wir unterstützen die Bestrebungen des Landes Niedersachsen zur Erreichung der Wohnungsbau- und Klimaziele ausdrücklich, sehen aber noch dringenden Nachbesserungsbedarf in der nun beschlossenen Novellierung“, sagt DIvB-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Axel Haas. Zur juristischen Untermauerung der DIvB-Argumentation wurde die Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen in Person von Herrn Prof. Dr. Christian Winterhoff eingeschaltet. Zu den Mandanten des Rechtsanwalts und GvW-Partners gehören Verfassungsorgane und Behörden verschiedener Bundesländer ebenso wie Gemeinden und private Unternehmen.
Brandschutz mit Augenmaß
Auf 16 Seiten listet das Schreiben Passagen der Gesetzesnovellen auf, die Bauherren zu unnötigen Ausgaben zwingen, ihre Rechte einschränken oder rechtswidrig in den Bestandsschutz bestehender Gebäude eingreifen. „Angesichts der schlechten Baukonjunktur und der Wohnungsknappheit müssen wir Neubau- und Sanierungsmaßnahmen schneller und kostengünstiger machen, ohne dabei den vorbeugenden Brandschutz zu beinträchtigen“, so der DIvB-Geschäftsführer Haas. Das DIvB hält daher klarstellende Hinweise des Landes gegenüber den Bauaufsichtsbehörden für wünschenswert, um diese zu einer Änderung ihrer derzeitigen Verwaltungspraxis zu bewegen.
Änderungen der Verwaltungspraxis
Unter anderem weist das DIvB darauf hin, dass Verwaltungsvorschriften keine Zuständigkeit der Brandschutzdienststellen für die (abschließende) Prüfung des vorbeugenden Brandschutzes begründen können. Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 NBauO ermächtige zudem die Bauaufsichtsbehörden lediglich zum Vorbringen von Bedenken hinsichtlich der Sicherstellung des zweiten Rettungswegs durch Rettungsgeräte der Feuerwehr und nicht dazu, selbst planerisch tätig zu werden. Darüber hinaus dürfe der § 69 Abs. 2 Satz 3 NBauO im Zuge des Genehmigungsverfahrens nicht dazu genutzt werden, inhaltliche Nachforderungen gegenüber dem Bauherrn gegen dessen erklärten Willen durchzusetzen.
Kultur des Dialogs
„Nur durch eine permanente Rückkopplung zwischen Planern und Legislative zur Nachjustierung in Bereichen für die Nachbesserungsbedarf besteht, glauben wir eine ausgewogene Interessenabwägung erreichen zu können. Mit den Änderungsvorschlägen wäre Niedersachsen, was das Baurecht betrifft, auf einem guten Weg und könnte so zum Muster für eine bundesweit einheitlichen und praxisnahen Standard werden“, so DIvB-Geschäftsführer Haas.
Pressebild: Landtag Niedersachsen Plenarsaal